13 Abs. 2 BV) und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) darstellt und deshalb gegenüber der Abnahme eines WSA und der DNA-Profilerstellung als milderes Mittel bzw. als «Mittel der ersten Wahl» Vorrang hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 E. 3.1). Vorliegend hat die kriminaltechnische Untersuchung der sichergestellten Gegenstände (Minigrip, Knistersack) indes ergeben, dass keine Fingerabdrücke aufgefunden werden konnten.