5 Dieses Prinzip ist auch dann zu beachten, wenn verschiedene Zwangsmassnahmen mit unterschiedlicher Eingriffsintensität zur Diskussion stehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 E. 2.2 mit Hinweis auf ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 197 StPO). 4.6 Die DNA-Probe soll vorliegend zunächst als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden.