Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 22. Dezember 2022 sowie der Hafteröffnungseinvernahme vom 23. Dezember 2022 jegliche Aussagen zur Sache. Die Sicherstellung von insgesamt etwas mehr als 227 Gramm Kokaingemisch stellt unabhängig der finanziellen Situation des Beschwerdeführers offensichtlich keine Menge dar, die einzig dem Eigenkonsum diente. Es ist demnach derzeit bei einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass das sichergestellte Kokain, bei welchem es sich gemäss zurzeit plausiblen Erklärungen der Staatsanwaltschaft um eine qualifizierte Menge im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst.