Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). 4.4 Vorliegend ist ein hinreichender Tatverdacht wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel zu bejahen. Dieser ergibt sich aus den Akten, insbesondere dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 22. Dezember 2022.