Auch die erkennungsdienstliche Erfassung, insbesondere die fotografische Erfassung und die Erfassung des Signalements, sei angezeigt, um allfällige Mittäter, Lieferanten und Abnehmer damit zu konfrontieren. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene oder künftige – Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sei, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils oder die erkennungsdienstliche Erfassung mit Bild und Fingerabdrücken beintragen könnten, zumal der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und einfacher Körperverletzung vorbestraft sei.