Schliesslich sei auch eine erkennungsdienstliche Erfassung nicht nötig, da seine Fingerabdrücke offenbar bereits in der Datenbank seien. Inwiefern eine fotografische Erfassung für weitere Ermittlungen bzw. zur Eruierung individueller Tatbeiträge angezeigt sei, sei schleierhaft und werde von der Staatsanwaltschaft nicht dargetan. Die angeordneten Massnahmen seien insgesamt unverhältnismässig und rechtswidrig. Die angefochtene Verfügung sei demnach aufzuheben.