Der Beschuldigte weist zudem zwei Vorstrafen wegen Diebstahl und einfacher Körperverletzung auf. Es kann auch deswegen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in andere - vergangene oder künftige - Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA- Profils beitragen könnte.