Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: A.________ wurde am 22. Dezember 2022 in Bern mit 1 Minigrip mit 6.89 Gramm brutto Kokain und einen Knistersack mit 220.4 Gramm brutto Kokain angehalten.