Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 5 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse / erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. Dezember 2022 (BM 22 48977) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittel- gesetz, BetmG; SR 812.121). Am 23. Dezember 2022 verfügte sie die erken- nungsdienstliche Erfassung (inkl. Wangenschleimhautabstrich [WSA]) des Be- schwerdeführers. Hiergegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Januar 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 23. Dezember 2022 betref- fend DNA-Profil und erkennungsdienstliche Erfassung sei aufzuheben. 2. Eventualiter seien die abgenommenen DNA-Proben zu vernichten und das erstellte DNA-Profil sowie dessen Eintrag in der DNA-Datenbank zu löschen. 3. Eventualiter seien die gemachten Fotografien zu vernichten und der Eintrag in der Fotografie- Datenbank zu löschen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Januar 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellung- nahme vom 24. Januar 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: A.________ wurde am 22. Dezember 2022 in Bern mit 1 Minigrip mit 6.89 Gramm brutto Kokain und einen Knistersack mit 220.4 Gramm brutto Kokain angehalten. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt hinterlässt regelmässig biologische Spuren, wobei ein allfälliger DNA-Profilvergleich ein taugliches und zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft darstellt. So ist die DNA-Probe erforderlich, um die Spuren an den sichergestellten Gegenständen, insbesondere den Drogenpackungen mit der des Beschuldigten zu vergleichen. Der Beschuldigte weist zudem zwei Vorstrafen wegen Diebstahl und einfacher Körperverletzung auf. Es kann auch deswegen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in andere - vergangene oder künftige - Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA- Profils beitragen könnte. 2 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist ebenso die erkennungsdienstliche Erfassung erforder- lich und angemessen. Dies, damit Fingerabdrücke verglichen, Fotovorweisungen erstellt und ander- weitige Ermittlungsmassnahmen zielorientiert durchgeführt werden können. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstli- che Erfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Erstellung eines DNA-Profils sei – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – unverhältnismässig. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung habe die Abnahme bzw. der Vergleich von Fingerabdrücken «als Mittel der ersten Wahl» Vorrang. Seine Fingerabdrücke seien gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 22. Dezember 2022 bereits in der Da- tenbank erfasst. Das sichergestellte Minigrip-Säckchen sowie der Knisterbeutel seien demnach zuerst auf Fingerabdrücke zu untersuchen und mit seinen Finger- abdrücken zu vergleichen. Eine WSA-Abnahme sei ohne Beweisverlust auch später noch möglich. Es sei im jetzigen Zeitpunkt deshalb darauf zu verzichten. Weiter bestünden auch keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte, dass er in andere Delikte von erheblicher Schwere involviert sei. Die Vorstrafen alleine wür- den für diese Annahme nicht genügen. Schliesslich sei auch eine erkennungs- dienstliche Erfassung nicht nötig, da seine Fingerabdrücke offenbar bereits in der Datenbank seien. Inwiefern eine fotografische Erfassung für weitere Ermittlungen bzw. zur Eruierung individueller Tatbeiträge angezeigt sei, sei schleierhaft und werde von der Staatsanwaltschaft nicht dargetan. Die angeordneten Massnahmen seien insgesamt unverhältnismässig und rechtswidrig. Die angefochtene Verfügung sei demnach aufzuheben. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt, Abklärungen beim kriminaltechnischen Dienst (KTD) der Kantonspolizei Bern hätten ergeben, dass die sichergestellten Utensilien auf Dakty-Spuren überprüft worden seien. Es hätten keine Fingerabdrü- cke sichergestellt werden können. Gemäss der zuständigen Mitarbeiterin des KTD sei es auf Plastik grundsätzlich sehr schwierig, Fingerabdrücke sicherzustellen. Oben auf dem Zipverschluss des Gefrierbeutels habe indes eine DNA-Spur sicher- gestellt werden können. Ebenso habe sich auf dem Sack mit Knoten eine DNA- Spur finden lassen. Die DNA-Resultate dieser zwei Spuren hätten gezeigt, dass das eine Asservat negativ sei und das zweite mit fünf Loci lediglich für einen loka- len Vergleich mit einer tatverdächtigen Person geeignet sei. Nur durch die Auswer- tung der WSA des Beschwerdeführers könne geklärt werden, ob seine DNA- Merkmale im Spurenprofil vorhanden seien. Auch die erkennungsdienstliche Erfas- sung, insbesondere die fotografische Erfassung und die Erfassung des Signale- ments, sei angezeigt, um allfällige Mittäter, Lieferanten und Abnehmer damit zu konfrontieren. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde- führer in andere – vergangene oder künftige – Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sei, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils oder die er- kennungsdienstliche Erfassung mit Bild und Fingerabdrücken beintragen könnten, zumal der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und einfacher Körperverletzung vorbestraft sei. 3 4. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusam- menhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Perso- nen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künfti- ge Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Strafta- ten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA- Probenahme und -Profilerstellung (vgl. zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch zur Aufdeckung von Übertretungen angeordnet wer- den kann (BGE 147 I 372 E. 2.1). 4.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO sowie die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf in- formationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grund- rechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafpro- zessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit ange- strebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung 4 auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdro- hung an. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.3.1). Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene in vergleichsweise schwer wiegende Delikte verwickelt sein könnte, insbesondere solche gegen Leib und Leben, das Vermögen (Raubüberfäl- le, Einbruchdiebstähle) und die sexuelle Integrität. Es müssen mithin ernsthafte Ge- fahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). 4.4 Vorliegend ist ein hinreichender Tatverdacht wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel zu bejahen. Dieser ergibt sich aus den Akten, insbesondere dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 22. De- zember 2022. Aus dem Berichtsrapport sowie dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022, ca. 13:50 Uhr, durch die Polizei an der Rathausgasse in Bern angehalten und kontrolliert wurde. Hierbei wurden in den Effekten des Beschwerdeführers ein Minigrip mit 6.89 Gramm Kokain brutto und ein Knistersack mit 220.4 Gramm Kokain brutto sowie eine Barschaft von CHF 673.30 sichergestellt. Die Effektenkontrolle erfolgte deshalb, da sich der Be- schwerdeführer beim Erblicken der Polizei auffällig verhielt und er den Polizisten als Drogenkonsument bekannt war. Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 22. Dezember 2022 sowie der Hafteröffnungs- einvernahme vom 23. Dezember 2022 jegliche Aussagen zur Sache. Die Sicher- stellung von insgesamt etwas mehr als 227 Gramm Kokaingemisch stellt unabhän- gig der finanziellen Situation des Beschwerdeführers offensichtlich keine Menge dar, die einzig dem Eigenkonsum diente. Es ist demnach derzeit bei einer summa- rischen Prüfung davon auszugehen, dass das sichergestellte Kokain, bei welchem es sich gemäss zurzeit plausiblen Erklärungen der Staatsanwaltschaft um eine qualifizierte Menge im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG handelt (Reinheits- grad Kokain derzeit durchschnittlich 60 %; vgl. den Haftanordnungsantrag vom 23. Dezember 2022), dem Handel diente. Der dringende Tatverdacht wird vom Be- schwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt. 4.5 Einer näheren Prüfung bedarf die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordne- ten Massnahmen. Steht ein milderes Mittel zur Verfügung, ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit grundsätzlich zuerst die mildere Massnahme zu ergreifen. 5 Dieses Prinzip ist auch dann zu beachten, wenn verschiedene Zwangsmassnah- men mit unterschiedlicher Eingriffsintensität zur Diskussion stehen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 E. 2.2 mit Hinweis auf ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 197 StPO). 4.6 Die DNA-Probe soll vorliegend zunächst als Beweismittel zur Aufklärung der An- lasstat verwendet werden. Dass die Abnahme eines WSA – nebst der Abnahme von Fingerabdrücken – bzw. die Erstellung eines DNA-Profils grundsätzlich geeig- net ist, die am Tatort gefundenen Spuren einem Spurenleger zuzuordnen und da- mit allenfalls den möglichen Täter zu identifizieren, bedarf keiner weiteren Aus- führungen. Allein gestützt auf das Vorliegen des Kriteriums der Geeignetheit recht- fertigt sich eine DNA-Profilerstellung indes noch nicht, stellt diese doch lediglich ei- nen Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Verlangt wird ebenfalls, dass die angestrebte Massnahme erforderlich ist. Dies ist im konkreten Fall zu be- jahen. Es trifft zwar zu, dass die Abnahme der Fingerabdrücke grundsätzlich einen weniger schweren Eingriff in die Grundrechte der informationellen Selbstbestim- mung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) darstellt und deshalb gegenüber der Ab- nahme eines WSA und der DNA-Profilerstellung als milderes Mittel bzw. als «Mittel der ersten Wahl» Vorrang hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 E. 3.1). Vorliegend hat die kriminaltechnische Untersuchung der si- chergestellten Gegenstände (Minigrip, Knistersack) indes ergeben, dass keine Fin- gerabdrücke aufgefunden werden konnten. Solche seien gemäss Auskunft des KDT auf Plastik grundsätzlich sehr schwierig sicherzustellen (vgl. die Stellungnah- me der Generalstaatsanwaltschaft, welche zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen Anlass gibt). Ein (vorgängiger) Spurenabgleich mit Fingerabdrücken hinsichtlich der Anlasstat ist deshalb vorliegend nicht möglich, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers fehlgehen. Am beim Beschwerdeführer sichergestellten Minigrip-Säckchen sowie am Knistersack konnten indes zwei DNA-Spuren gefunden werden, von welcher eine für einen lo- kalen Vergleich mit einer tatverdächtigen Person geeignet ist. Nur durch die Aus- wertung des WSA des Beschwerdeführers kann geklärt werden, ob seine DNA- Merkmale im Spurenprofil vorhanden sind. Die DNA-Profilerstellung ist damit zur Aufklärung der Anlasstat notwendig. Sie stellt ein taugliches und zielführendes Mit- tel zur Identifikation der Täterschaft dar. Die Bedeutung der Straftat und damit das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat (qualifizierte Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz) rechtfertigen die Erstellung eines DNA-Profis als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Mithin ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu bejahen. Gleichermassen ist hinsichtlich der Aufklärung der Anlasstat eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwer- deführers, namentlich die Fotografie und die Erfassung des Signalements, ange- zeigt und notwendig, um allfällige Mittäter, Lieferanten und Abnehmer damit zu konfrontieren (vgl. betreffend die Fingerabdrücke E. 4.7 hiernach). 4.7 Weiter bestehen vorliegend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die Auswertung des WSA und 6 die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne Fingerabdrücke; vgl. Nachstehendes) auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorbestraft ist. So wurde er gemäss den vorliegenden Unterlagen am 20. April 2021 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 sowie am 9. Februar 2022 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 620.00 verurteilt. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, welcher Sachverhalt den jeweiligen Verurteilungen zugrunde lag. Die ausgesprochene Stra- fe betreffend den geringfügigen Diebstahl legt die Vermutung nahe, dass es sich bei diesem Delikt nicht um eine schwere Rechtsgutverletzung gehandelt hat. Die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung betraf – wenn auch mit einer Sank- tion im unteren Rahmen – immerhin ein Delikt gegen Leib und Leben und damit ein besonders schützenswertes Rechtsgut. Der Beschwerdeführer manifestierte damit, bereits früher mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein und die körperliche Inte- grität anderer Menschen – als besonders schützenswertes Rechtsgut – nicht zu re- spektieren. Kommt hinzu, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss dem Leitentscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 nicht per se ausschliesst, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafunter- suchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft bege- hen wird, berücksichtigt werden dürfen. Diese Frage ist vielmehr anhand der Um- stände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Es wird nicht verlangt, dass solche Umstände in je- dem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen (vgl. Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Zürich UH 120024 vom 6. Juli 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann mit anderen Worten auch durch die im Rahmen der laufenden Un- tersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände der zu untersu- chenden Anlasstat begründet sein (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2). Vorliegend wird dem Beschwerdeführer eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz vorgeworfen. Dieses Delikt ist offenkundig von erheblicher Schwere bezie- hungsweise Sicherheitsrelevanz für die Allgemeinheit. Es besteht angesichts der Menge der sichergestellten Betäubungsmittel der hinreichende Verdacht, dass der Beschwerdeführer Handel mit Betäubungsmitteln betrieben hat oder zumindest als Vermittler tätig war. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts im Haftanordnungsentscheid vom 24. Dezember 2022 E. 2.2, wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine beträchtliche Menge an Kokaingemisch, d.h. brutto über 227 Gramm, auf sich ge- tragen hat, zur Annahme führt, dass von einem etablierten Drogenhandel auszuge- hen ist. Der Erwerb einer solchen Menge an Kokain bedingt einerseits entweder grosse finanzielle Möglichkeiten oder aber ein ebenso grosses Vertrauen des Dro- genlieferanten. Beides dürfte vorliegend einzig durch früheren Drogenhandel zu er- 7 reichen sein. Andererseits bedingt die genannte Menge an Kokain entsprechende Kenntnisse über den Vertrieb der Drogen, was wiederum auf diesbezügliche Erfah- rungswerte schliessen lässt. Mithin bestehen beim Beschwerdeführer zufolge der inkriminierten Straftat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz und der sichergestellten erheblichen Menge an Kokain sowie der vorlie- genden Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung ernsthafte und konkrete An- zeichen dafür, dass er bereits in der Vergangenheit Delikte gewisser Schwere (ins- besondere Betäubungsmitteldelikte) begangen hat resp. in Zukunft in solche Delik- te verwickelt sein könnte. Gerade im Bereich der Betäubungsmitteldelikte spielt die DNA eine wichtige Rolle. So werden hier häufig sichergestellte Betäubungsmittel auf Spuren untersucht und mit bekannten Spuren abgeglichen, um so deren Her- kunft bzw. eine allfällige Täterschaft zu ermitteln. Folglich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, mögliche künftige oder vergangene Delikte des Be- schwerdeführers aufzuklären. Dasselbe gilt für die Fotografie und die Erstellung des Signalements. Diese können regelmässig zur Aufklärung von ähnlichen Delik- ten beitragen. Hinsichtlich der Aufklärung allfälliger weiterer Delikte steht zum heu- tigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob allenfalls andere mildere Mittel vorliegen könn- ten. In diesem Sinne ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung und der erkennungsdienstlichen Erfassung (ohne Fingerabdrücke; vgl. Nachstehendes) zu bejahen. Die Bedeutung der Straftaten und das öffentliche Interesse an der Auf- klärung von Betäubungsmitteldelikten rechtfertigen die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Die DNA- Profilerstellung zwecks Aufklärung künftiger Delikte ist demnach insgesamt ver- hältnismässig. Gleiches gilt für die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne Finger- abdrücke; vgl. Nachstehendes). Was die Abnahme von Fingerabdrücken anbelangt, steht fest, dass beim Be- schwerdeführer offenbar bereits die Fingerabdrücke abgenommen worden sind und er im AFIS (Automatisches Fingerabdruck-Identifikationssystem) aufgenommen worden ist (vgl. S. 2 des Berichtrapports der Kantonspolizei Bern vom 22. Dezem- ber 2022, wonach ein AFIS-Scan durchgeführt worden sei und die Identität des Be- schwerdeführers bestätigt habe). Einer erneuten Abnahme der Fingerabdrücke be- darf es demnach nicht, zumal weder von der Staatsanwaltschaft noch der General- staatsanwaltschaft erläutert worden wäre, weshalb eine nochmalige Abnahme der Fingerabdrücke angezeigt ist. Insoweit ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als im Sinne der erkennungsdienstlichen Erfas- sung die (erneute) Abnahme von Fingerabdrücken angeordnet wurde. Soweit wei- tergehend ist die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. Abnahme WSA) rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu 5/6, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1/6 8 der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 200.00, trägt der Kan- ton Bern. 6.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass 1/6 desjenigen Teils, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Ver- teidiger die Differenz zwischen dem amtlichen und vollen Honorar erstatten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Dezember 2022 (BM 22 48977) wird insoweit aufgehoben, als im Sinne der erkennungsdienstlichen Erfassung die (erneute) Ab- nahme von Fingerabdrücken angeordnet wurde. Soweit weitergehend wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu 5/6, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. 1/6 der Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für 1/6 der auszurichtenden amtlichen Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per B-Post) - Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei, D.________ (per B-Post) Bern, 22. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Rechtsmittelbelehrung 10 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11