5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihm demnach keine Entschädigung zuzusprechen.