386 Abs. 3 StGB]). Anhaltspunkte, welche auf eine – notwendige – (strafbare) Einflussnahme seitens des Beschuldigten 1 oder gar der Staatsanwaltschaft und damit auf einen rechtsrelevanten Willensmangel des Beschwerdeführers schliessen lassen, sind nicht auszumachen und wurden auch nicht geltend gemacht. Ein allfälliger nicht durch eine strafbare Täuschung hervorgerufener Irrtum hätte von vornherein als unbeachtlich zu gelten (vgl. RIEDO, a.a.O., N. 25 zu Art. 33 StGB). Mithin wurde vom Beschwerdeführer nichts geltend gemacht, was eine Aufhebung des Vergleichs resp. der Einstellungsverfügung rechtfertigen würde.