33 Abs. 2 StPO). Willensmängel vermögen nur in Ausnahmefällen etwas an der Gültigkeit einer Rückzugserklärung zu ändern (siehe dazu RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 33 StPO; vgl. betreffend die Zulässigkeit eines Widerrufs einer Vereinbarung denn auch bereits den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 468 vom 20. Januar 2017 E. 4 [analoge Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StGB]).