Entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass das Dispositiv der Einstellungsverfügung dahingehend ergänzt wird. Der zwischen ihm und dem Beschuldigten 1 abgeschlossene Vergleich ist für diese bindend und Ziffer 8 des Vergleichs hat unabhängig von ihrer Erwähnung im Dispositiv der Einstellungsverfügung unmittelbare Geltung zwischen ihnen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einem Rückzug des Vergleichs spricht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die darin geäusserte entsprechende Willenserklärung, den Strafantrag zurückzuziehen, grundsätzlich unwiderruflich ist (Art. 33 Abs. 2 StPO).