3 genden Vergleich kein Nachteil erwachse, bildet dies nicht Teil einer Einstellungsverfügung (vgl. zum Inhalt des Dispositivs von verfahrenserledigenden Entscheiden: Art. 81 Abs. 4 Bst. c StPO). Entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass das Dispositiv der Einstellungsverfügung dahingehend ergänzt wird.