Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, kann nicht gehört werden. Vorab ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer die Folgen des Abschlusses des Vergleichs resp. des Rückzugs seines Strafantrags nicht erläutert worden wären (vgl. vielmehr Z. 18 ff. des Protokolls der Einigungsverhandlung). Soweit er nunmehr in der Einstellungsverfügung explizit erwähnt haben will, dass den Parteien bzw. ihm aus dem vorlie-