des Protokolls). Der Beschwerdeführer hat offensichtlich frei darüber entscheiden können, die Vergleichsverhandlung scheitern zu lassen und an seinem Strafantrag festzuhalten. Mittels Unterzeichnung der Vereinbarung vom 31. Januar 2023 hat er unmissverständlich seinen Willen bekundet, den Strafantrag in Kenntnis der Rechtsfolgen zurückzuziehen. Die Staatsanwaltschaft hat somit das Strafverfahren zu Recht eingestellt (Art. 316 Abs. 3 und Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO; vgl. E. 4.1 hiervor). Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, kann nicht gehört werden.