Zieht die mutmasslich geschädigte Person im Rahmen der Einigung ihren Strafantrag zurück, führt dies zum selben Ergebnis. Es mangelt in der Folge endgültig (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) an einer Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte 1 haben am 31. Januar 2023 gestützt auf Art. 316 Abs. 1 StPO vor der Staatsanwaltschaft einen Vergleich mit folgendem Inhalt abgeschlossen haben: 1. Die Parteien erklären gegenseitig ihr Bedauern über den Vorfall vom 21.08.2022 und dass ihnen ihr damals an den Tag gelegte Verhalten leid tut.