3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er sei auf den Vergleich vom 31. Januar 2023 nur zufolge von dessen Ziffer 8, wonach den Parteien aus dem vorliegenden Vergleich kein Nachteil entstehe, eingegangen. Von einer Verfügung, welche den Vergleich nun abschliessen solle, sei nicht die Rede gewesen. Ziffer 8 des Vergleichs sei auch in der Einstellungsverfügung zu erwähnen. Werde die Einstellungsverfügung nicht ergänzt, fechte er diese als Ganzes an und ziehe den Vergleich zurück.