104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde als Laieneingabe zudem formgerecht eingereicht. Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer per A-Post zugestellt. Er macht geltend, diese am 10. Februar 2023 zugestellt erhalten zu haben. Da die Verfügung nicht eingeschrieben versandt worden ist, kann nicht kontrolliert werden, an welchem Tag sie dem Beschwerdeführer effektiv zugegangen ist.