Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 57 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1/Strafkläger Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Beschuldigter 2/Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverlet- zung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. Januar 2023 (BM 22 31885) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt unter der Verfahrensnummer BM 22 31885 ein Strafverfahren gegen A.________ (Beschuldigter 1/Strafkläger; nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________ (Be- schuldigter 2/Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerde- führer) sowie gegen den Beschwerdeführer wegen Verunreinigung von fremden Eigentum. Anlässlich der Verhandlung vom 31. Januar 2023 schlossen der Be- schwerdeführer und der Beschuldigte 1 vor der Staatsanwaltschaft einen Vergleich, woraufhin diese das Strafverfahren mit Verfügung vom selben Tag einstellte, die Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegte und festhielt, dass keine Entschädi- gungen ausgerichtet würden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Febru- ar 2023 Beschwerde (persönliche Abgabe). Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstel- lungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde wurde als Laieneingabe zudem formgerecht eingereicht. Die Einstel- lungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer per A-Post zugestellt. Er macht gel- tend, diese am 10. Februar 2023 zugestellt erhalten zu haben. Da die Verfügung nicht eingeschrieben versandt worden ist, kann nicht kontrolliert werden, an wel- chem Tag sie dem Beschwerdeführer effektiv zugegangen ist. Allerdings darf da- von ausgegangen werden, dass die Beschwerde vom 13. Februar 2023 innert Frist erfolgt ist, zumal sich aus den Akten ergibt, dass die Einstellungsverfügung erst am 8. Februar 2023 vom stellvertretenden leitenden Staatsanwaltschaft genehmigt worden ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er sei auf den Vergleich vom 31. Januar 2023 nur zufolge von dessen Ziffer 8, wonach den Parteien aus dem vorliegenden Vergleich kein Nachteil entstehe, eingegangen. Von einer Verfügung, welche den Vergleich nun abschliessen solle, sei nicht die Rede gewesen. Ziffer 8 des Vergleichs sei auch in der Einstellungsverfügung zu erwähnen. Werde die Einstellungsverfügung nicht ergänzt, fechte er diese als Gan- zes an und ziehe den Vergleich zurück. 2 4. 4.1 Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein (Art. 316 Abs. 3 StPO). Zieht die mutmasslich geschädigte Person im Rahmen der Einigung ihren Strafantrag zurück, führt dies zum selben Ergebnis. Es mangelt in der Folge endgültig (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) an einer Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte 1 haben am 31. Januar 2023 gestützt auf Art. 316 Abs. 1 StPO vor der Staatsanwaltschaft einen Vergleich mit folgendem Inhalt abgeschlossen haben: 1. Die Parteien erklären gegenseitig ihr Bedauern über den Vorfall vom 21.08.2022 und dass ihnen ihr damals an den Tag gelegte Verhalten leid tut. 2. B.________ zieht den am 31.10.2022 gestellten Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Tätlichkeiten und Körperverletzung zurück. 3. A.________ zieht den am 11.11.2022 gestellten Strafantrag gegen B.________ wegen Ver- schmutzung von fremden Eigentum zurück. 4. Es wird beantragt, die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen (Art. 427 Abs. 3 StPO). 5. Die Parteien verzichten auf eine Entschädigung. 6. Jede Partei trägt ihre Parteikosten. 7. Die Parteien erklären sich hiermit bezüglich des in Frage stehenden Vorfalls als auseinanderge- setzt, halten fest, diesbezüglich keine gegenseitigen Forderungen mehr zu erheben und nicht in negativer Weise über die jeweils andere Person zu sprechen. 8. Den Parteien entsteht aus dem vorliegenden Vergleich kein Nachteil. Aus der Vereinbarung geht hervor, dass der Beschwerdeführer und der Beschul- digte 1 ihre Strafanträge wegen Tätlichkeiten und Körperverletzung resp. Ver- schmutzung von fremden Eigentum in Form einer ausdrücklichen schriftlichen und unterzeichneten Erklärung zurückgezogen haben. Ebenso haben sie sich im Kos- ten- und Entschädigungspunkt geeinigt. Wie dem Verhandlungsprotokoll zu ent- nehmen ist, sind die Beteiligten explizit auf die Einstellung des Verfahrens infolge abgeschlossenen Vergleichs hingewiesen worden (vgl. Z. 18 ff. des Protokolls). Der Beschwerdeführer hat offensichtlich frei darüber entscheiden können, die Ver- gleichsverhandlung scheitern zu lassen und an seinem Strafantrag festzuhalten. Mittels Unterzeichnung der Vereinbarung vom 31. Januar 2023 hat er unmissver- ständlich seinen Willen bekundet, den Strafantrag in Kenntnis der Rechtsfolgen zurückzuziehen. Die Staatsanwaltschaft hat somit das Strafverfahren zu Recht ein- gestellt (Art. 316 Abs. 3 und Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO; vgl. E. 4.1 hiervor). Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, kann nicht gehört wer- den. Vorab ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer die Folgen des Abschlusses des Vergleichs resp. des Rückzugs seines Strafantrags nicht erläutert worden wären (vgl. vielmehr Z. 18 ff. des Protokolls der Einigungsverhandlung). Soweit er nunmehr in der Einstellungs- verfügung explizit erwähnt haben will, dass den Parteien bzw. ihm aus dem vorlie- 3 genden Vergleich kein Nachteil erwachse, bildet dies nicht Teil einer Einstellungs- verfügung (vgl. zum Inhalt des Dispositivs von verfahrenserledigenden Entschei- den: Art. 81 Abs. 4 Bst. c StPO). Entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass das Dispositiv der Einstellungsverfügung dahin- gehend ergänzt wird. Der zwischen ihm und dem Beschuldigten 1 abgeschlossene Vergleich ist für diese bindend und Ziffer 8 des Vergleichs hat unabhängig von ihrer Erwähnung im Dispositiv der Einstellungsverfügung unmittelbare Geltung zwischen ihnen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einem Rückzug des Vergleichs spricht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die darin geäusserte entspre- chende Willenserklärung, den Strafantrag zurückzuziehen, grundsätzlich unwider- ruflich ist (Art. 33 Abs. 2 StPO). Willensmängel vermögen nur in Ausnahmefällen etwas an der Gültigkeit einer Rückzugserklärung zu ändern (siehe dazu RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 33 StPO; vgl. betreffend die Zulässigkeit eines Widerrufs einer Vereinbarung denn auch bereits den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 468 vom 20. Januar 2017 E. 4 [analoge Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StGB]). An- haltspunkte, welche auf eine – notwendige – (strafbare) Einflussnahme seitens des Beschuldigten 1 oder gar der Staatsanwaltschaft und damit auf einen rechtsrele- vanten Willensmangel des Beschwerdeführers schliessen lassen, sind nicht aus- zumachen und wurden auch nicht geltend gemacht. Ein allfälliger nicht durch eine strafbare Täuschung hervorgerufener Irrtum hätte von vornherein als unbeachtlich zu gelten (vgl. RIEDO, a.a.O., N. 25 zu Art. 33 StGB). Mithin wurde vom Beschwer- deführer nichts geltend gemacht, was eine Aufhebung des Vergleichs resp. der Einstellungsverfügung rechtfertigen würde. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher ab- zuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 1’000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unter- liegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschul- digten 1 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihm demnach keine Ent- schädigung zuzusprechen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 1 wird keine Entschädigung zuge- sprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2/Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1/Strafkläger 1 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5