5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. 8 Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.