a und Art. 352 Abs. 1 StPO). Die Form und der Inhalt eines Entscheids sind in Art. 80 f. StPO normiert. Die angefochtene Verfügung wurde von der Gerichtspräsidentin sowie der Rechtspraktikantin unterzeichnet. Eine Unterschrift mit blauer nasser Tinte ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dasselbe gilt betreffend Stempel. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass in der angefochtenen Verfügung keine Vornamen der Gerichtspräsidentin und der Rechtspraktikantin genannt werden, ist festzustellen, dass gemäss Art. 81 Abs. 2 Bst. a StPO die Einleitung eines Entscheids die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder enthält.