7 halten, dass die angefochtene Verfügung – wie auch die weiteren Verfügungen – von einer rechtmässig gewählten Gerichtspräsidentin erlassen worden sind (vgl. betreffend Wahl die diesbezüglichen im Internet einzusehenden einschlägigen Wahlprotokolle des Grossen Rats des Kantons Bern; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 GSOG). Es ist allgemein bekannt, dass die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft geleitet wird, worunter auch die Zuständigkeit zum Erlass eines Strafbefehls fällt (Art. 12 Bst. b, Art. 16 Abs. 2, Art. 61 Bst. a und Art.