In integraler Verweisung auf die Erwägungen des Regionalgerichts (vgl. E. 3.1 hiervor) ist festzuhalten, dass das Regionalgericht zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit Strafbefehl vom 15. September 2022 auferlegten Gebühren von CHF 100.00 sowie die Kosten des von ihr initiierten Einspracheverfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen hat. Die Beschwerdeführerin hat bei beiden Bussenverfügungen das auf der Rückseite befindliche Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» im Wesentlichen mit ihren eigenen Daten ausgefüllt und damit grundsätzlich bestätigt, die verantwortliche Lenkerin betreffend die angezeigten