Im vorliegenden Verfahren hat die Beschuldigte sodann nichts geltend gemacht, was gegen eine Auferlegung der weiteren, durch die Einsprache und das Nichtbezahlen der Kosten entstandenen Verfahrenskosten an sie spricht. Im Gegenteil hat sie mit ihren Eingaben, die als Einsprache gewertet werden mussten, die Einleitung des Verfahrens bewirkt und mit ihrer Annahmeverweigerung betreffend die gerichtlichen Verfügungen sowie ihren weiteren unaufgeforderten Eingaben, die inhaltlich nicht den Verfahrensgegenstand betrafen, die Durchführung des Verfahrens erschwert.