Die Beschuldigte hat die ihr im Strafbefehl auferlegten Gebühren in [der] Höhe von CHF 100.00 allerdings - auch nach Ansetzen einer Nachfrist - nicht bezahlt, sondern sinngemäss Einsprache dagegen erhoben, weshalb das Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft an das Gericht überwiesen werden musste. Im vorliegenden Verfahren hat die Beschuldigte sodann nichts geltend gemacht, was gegen eine Auferlegung der weiteren, durch die Einsprache und das Nichtbezahlen der Kosten entstandenen Verfahrenskosten an sie spricht.