Der zwecks Durchführung des Strafbefehlsverfahrens (ordentliches Strafverfahren) angefallene Aufwand in Form der im Strafbefehl festgesetzten Gebühren von CHF 100.00 ist demnach von der Beschuldigten zu tragen. Die Beschuldigte hat die ihr im Strafbefehl auferlegten Gebühren in [der] Höhe von CHF 100.00 allerdings - auch nach Ansetzen einer Nachfrist - nicht bezahlt, sondern sinngemäss Einsprache dagegen erhoben, weshalb das Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft an das Gericht überwiesen werden musste.