Hingegen durften und mussten die Ordnungs- und Sicherheitsdienste B.________(Ortschaft) gestützt auf die Rückmeldung der Beschuldigten davon ausgehen, dass die Ordnungsbussen nicht bezahlt werden würden. Die Zahlung erfolgte denn auch erst nach Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens und Zustellung des Strafbefehls vom 15.09.2022, nämlich am 30.09.2022 im Rahmen des Einspracheverfahrens. Die Beschuldigte wurde - wie ausgeführt - für die in Frage stehenden einfachen Verkehrsregelverletzungen verurteilt, weshalb sie grundsätzlich die dadurch entstandenen Verfahrenskosten zu tragen hat.