6 13. Die Beschuldigte hat die Bussen nicht innert der 30-tägigen Zahlungsfristen der Ordnungsbussenverfügungen bezahlt. Zwar wurde das ordentliche Strafverfahren mittels Anzeigeerstattung bereits vor Ablauf der Zahlungsfrist eingeleitet. Hingegen durften und mussten die Ordnungs- und Sicherheitsdienste B.________(Ortschaft) gestützt auf die Rückmeldung der Beschuldigten davon ausgehen, dass die Ordnungsbussen nicht bezahlt werden würden.