Im Übrigen ist allgemein festzuhalten, dass das Gesetz die Möglichkeit von Fristerstreckungen oder Ratenzahlungen an sich nicht vorsieht, weshalb der Gebüsste auf die Folgen der Nichtbezahlung hingewiesen wird. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Art. 35 Abs. 1 StGB keine Anwendung findet, weil Art. 6 Abs. 4 OBG (entsprechend dem altrechtlichen Art. 6 Abs. 3 OBG) als speziellere Regel Vorrang geniesst (vgl. ausführlich BGE 135 IV 221). Schliesslich sieht Art. 426 Abs. 1 StPO vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.