Bezahlt sie die Busse innert der Frist nicht, so wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Das ordentliche Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn zwar letztlich bezahlt wird, aber die Zahlungsfrist verpasst worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2007 vom 14.11.2007). Im vorerwähnten Entscheid hatte das Bundesgericht über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Anzeige - anders als im vorliegenden Fall - sogar erst nach erfolgter Zahlung verfasst wurde.