1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) können Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes nach diesem Gesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden, wobei das Bundesgericht festgehalten hat, dass die vom Bundesrat bezeichneten Übertretungen grundsätzlich im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen sind (BGE 105 IV 136 und 121 IV 375). Nach Art. 6 Abs. 1 OBG kann die beschuldigte Person die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen. Bezahlt sie die Busse innert der Frist nicht, so wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG).