Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte unbestrittenermassen die Täterin der begangenen Verkehrsregelverletzungen. Mit Bekanntgabe ihrer Personalien als verantwortliche Lenkerin sowie Bezahlung der Bussen von total CHF 80.00 hat die Beschuldigte dies auch anerkannt. Die Beschuldigte wurde denn auch rechtskräftig wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. 12. Gemäss Art. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG;