Die Beschuldigte füllte in beiden Fällen das sich auf der Rückseite der Bussenverfügung befindliche Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» im Wesentlichen mit ihren eigenen Daten aus und bestätigte damit grundsätzlich gegenüber den Ordnungs- und Sicherheitsdiensten B.________(Ortschaft), die verantwortliche Lenkerin gewesen zu sein. Allerdings vermerkte sie, ein «lebender Mensch» zu sein und entsprechend nicht gebüsst oder bestraft werden zu können. Zudem bestritt sie die Legitimation der Ordnungs- und Sicherheitsdienste B.________(Ortschaft) zur Ausstellung von Bussen.