Schliesslich wurde der Beschuldigten die Einleitung des ordentlichen Verfahrens in Aussicht gestellt, sollte die Busse nicht innert Frist bezahlt oder die Personalien des verantwortlichen Lenkers bekannt gegeben werden. Die Beschuldigte füllte in beiden Fällen das sich auf der Rückseite der Bussenverfügung befindliche Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» im Wesentlichen mit ihren eigenen Daten aus und bestätigte damit grundsätzlich gegenüber den Ordnungs- und Sicherheitsdiensten B.________(Ortschaft), die verantwortliche Lenkerin gewesen zu sein.