3. 3.1 Das Regionalgericht begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: 10. […]. Da die Eingaben der Beschuldigten nicht als Rückzug der Einsprache gewertet werden können und die Beschuldigte nicht zur Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zuständig ist, mithin auch nicht die Beendigung des Verfahrens anordnen kann, ist noch über die Kostenfolgen des vorliegenden Strafverfahrens zu entscheiden. Der Entscheid ergeht in Form einer Verfügung (vgl. nachfolgend Ziffer 15). 11. Bezüglich