BSG 162.11]). Gestützt auf Art. 395 StPO entscheidet die Verfahrensleitung. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.