85 Abs. 4 Bst. b StPO; vgl. auch die Verfügung des Regionalgerichts vom 13. Dezember 2022), unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin von dieser tatsächlich Kenntnis genommen hat. Die Kenntnis des Inhalts der Verfügung ist ihr anzurechnen. Indem die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 23. November 2022 ergriffen hat, ist der diesbezügliche Entscheid rechtskräftig geworden.