StPO gilt eine Sendung bei persönlicher Zustellung am Tag der Weigerung als zugestellt, wenn der Adressat die Annahme verweigert und dies vom Überbringer festgehalten wird. Die Beschwerdeführerin hat die Annahme der Verfügung vom 23. November 2022 bei der Schweizerischen Post und bei der Zweitzustellung durch die Kantonspolizei Bern am 30. November 2022 verweigert. Die Verfügung gilt damit in Anwendung der sogenannten Zustellfiktion und des Grundsatzes von Treu und Glauben der Beschwerdeführerin spätestens als am 30. November 2022 zugestellt (Art. 85 Abs. 4 Bst.