Die Beschwerdeführerin musste angesichts des gegen sie laufenden Strafverfahrens und der von ihr gegen den Strafbefehl vom 15. September 2022 erhobenen Einsprache mit Mitteilungen und Verfügungen der Straf(verfolgungs-)behörden rechnen. Entsprechend hatte sie dafür Sorge zu tragen, dass ihr behördliche Sendungen zugestellt werden können. Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. b StPO gilt eine Sendung bei persönlicher Zustellung am Tag der Weigerung als zugestellt, wenn der Adressat die Annahme verweigert und dies vom Überbringer festgehalten wird.