vom 23. November 2022, in welcher ausgeführt wurde, dass die Staatsanwaltschaft den von der Beschwerdeführerin in bar geleisteten Betrag von CHF 80.00 zur Deckung der Busse von CHF 80.00 verwendet habe, und verfügte wurde, dass demnach vorbehältlich des Kostenpunktes auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. September 2022 nicht eingetreten werde, wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Die Beschwerdeführerin musste angesichts des gegen sie laufenden Strafverfahrens und der von ihr gegen den Strafbefehl vom 15. September 2022 erhobenen Einsprache mit Mitteilungen und Verfügungen der Straf(verfolgungs-)behörden rechnen.