106 StGB mit Hinweis auf BGE 130 I 169 E. 2.3 f.). Zwar sprach die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem von ihr geleisteten Betrag von CHF 80.00 von «Schutzgeld» und hielt fest, dass sich die Staatsanwaltschaft frei fühlen solle, damit zu machen, was sie für richtig halte, denn erstens könne ein Mensch nicht gebüsst werden und zweitens sei bereits alles von ihrem Leben mit dem Kollateralkonto bezahlt worden. Gegen die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung des Regionalgerichts