Gestützt auf das oben Ausgeführte steht fest, dass die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. September 2022 und damit nach Ausstellung des Strafbefehls vom 15. September 2022 einen Betrag von CHF 80.00 überwiesen hat. Die Staatsanwaltschaft hat diesen richtigerweise zur Deckung der offenen Busse gleicher Höhe verwendet, zumal die Nichtbezahlung der Busse – anders als die Nichtbezahlung der Verfahrenskosten – zu einer Ersatzfreiheitsstrafe führen könnte (vgl. zur Anrechnung von Teilzahlungen: HEIMGARTNER, in: OFK- Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 106 StGB mit Hinweis auf BGE 130 I 169 E. 2.3 f.).