Gemäss Schreiben von H.________, Kantonspolizei Bern, vom 30.11.2022 habe die Beschuldigte erklärt, dass sie den an «Frau A.________» versandten Brief nicht entgegennehmen könne, da sie Mensch C.________ sei. Die Beschuldigte verweigerte somit auch die Annahme der polizeilichen Zustellung. Mit Verfügung vom 13.12.2022 wurde deshalb festgehalten, dass infolge Verweigerung der Annahme durch die Beschuldigte die Verfügung vom 23.11.2022 gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO als am 30.11.2022 zugestellt gelte. Weiter wurde festgestellt, dass die Parteien innert Frist (infolge Stillschweigens) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.