356 Abs. 6 StPO im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, sofern keine der Parteien innert 5 Tagen Einwände erheben sollte, wobei Stillschweigen als Verzicht bzw. Einverständnis zum schriftlichen Verfahren gelte. 8. Die Beschuldigte hat die Annahme der eingeschriebenen, an sie versandten Verfügung vom 23.11.2022 verweigert, weshalb versucht wurde, ihr diese polizeilich zuzustellen. Auch die Kantonspolizei Bern konnte der Beschuldigten die Verfügung nicht zustellen. Gemäss Schreiben von H.___