3 7. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau trat mit Verfügung vom 23.11.2022 auf die - form- und fristgerecht erfolgte und damit rechtsgültige - Einsprache der Beschuldigten vorbehältlich des Kostenpunktes nicht ein und stellte in Aussicht, betreffend den Kostenpunkt gestützt auf Art. 356 Abs. 6 StPO im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, sofern keine der Parteien innert 5 Tagen Einwände erheben sollte, wobei Stillschweigen als Verzicht bzw. Einverständnis zum schriftlichen Verfahren gelte.