Weiter wies sie die Beschuldigte darauf hin, dass die Bezahlung des noch offenen Restbetrags von CHF 100.00 (Gebühren) als Rückzug der Einsprache gewertet werde sowie dass nach unbenutztem Ablauf der Frist die Akten dem zuständigen Gericht zur Durchführung der Hauptverhandlung überwiesen würden und dabei Mehrkosten entstehen könnten. Auf diese Verfügung reagierte die Beschuldigte mit Schreiben vom 21.10.2022, mit welchem sie das an «Frau A.________» gesandte Couvert ungeöffnet retournierte und erklärte, dass das Couvert nicht korrekt angeschrieben sei und sie dieses als lebendes Weib C.________» nicht öffnen dürfe. 6. Nach Ablauf