Sie gab der Beschuldigten deshalb die Möglichkeit, innert einer Frist von 10 Tagen ihre Einsprache nochmals zu prüfen und mitzuteilen, ob sie an der Einsprache festhalte oder diese zurückziehe. 4. Mit Schreiben vom 30.09.2022 erklärte die Beschuldigte unter anderem (nebst umfangreichen Ausführungen zu den Themen Mensch, Person und gültiger Vertrag) sinngemäss, dass sie gar keine Einsprache erhoben habe, da sie als lebendes Weib C.________» dazu gar nicht befugt sei. Weiter hielt sie Folgendes fest: «Damit aber eine Form der Heilung geschehen kann, legt das lebende Weib :C.______