Die Eingabe der Beschuldigten wurde sinngemäss als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegengenommen. 3. Die Staatsanwaltschaft teilte der Beschuldigten mit Schreiben vom 28.09.2022 mit, dass sie nach nochmaliger Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt sei, dass die im Strafbefehl ausgefällte Sanktion richtig und angemessen sei. Sie gab der Beschuldigten deshalb die Möglichkeit, innert einer Frist von 10 Tagen ihre Einsprache nochmals zu prüfen und mitzuteilen, ob sie an der Einsprache festhalte oder diese zurückziehe.