Sie machte mit Verweis auf eigene AGB, zahlreiche Gesetzesartikel, Internetausdrucke und Broschüren sinngemäss geltend, dass sie nicht die beschuldigte Person, sondern das lebende Weib C.________» sei, als solches nur die amtliche Person («A.________») verwalte und somit nicht bestraft werden könne. Zudem bestritt die Beschuldigte die Legitimation der Ordnungs- und Sicherheitsdienste B.________(Ortschaft) zur Anzeigeerstattung und Durchsetzung von Strafen und damit auch jene der Staatsanwaltschaft, Strafen oder Bussen zu verhängen. Die Eingabe der Beschuldigten wurde sinngemäss als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegengenommen.